1. Name, Zugehörigkeit, Zweck
Art. 1
Unter
dem Namen Zuger Kantonal-Matchschützenverband, nachfolgend ZKMSV genannt,
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Art. 2
Der
ZKMSV ist ein Unterverband des Zuger Kantonal-Schützenverbandes (ZKSV). Art. 3
Der
ZKMSV bezweckt die Ausübung und Förderung des Matchschiessens im Kanton Zug.
Dieser Zweck soll erreicht werden: - Durch
Veranstaltung von Vorübungen und Wettkampfschiessen. - Durch gezielte Förderung von Nachwuchsschützen (vorerst in den 300 m Gewehr - sowie 50 m und 25 m - Pistolen-Disziplinen) und der Schützen, die sich jeweils für die Matchgruppen qualifizieren. 2. Mitgliedschaft
Art. 4
Der
ZKMSV setzt sich zusammen aus: - Ehrenmitgliedern - Aktivmitgliedern - Passivmitgliedern EHRENMITGLIEDER Art. 5
Personen,
die sich um das Matchschiessen im ZKMSV besonders verdient gemacht haben, können
auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. AKTIVMITGLIEDER Art. 6
Jedes
Mitglied des Zuger Kantonal-Schützenverbandes kann als Aktivmitglied
aufgenommen werden. Als Aktivmitglieder gelten jene Schützen, die an den
Schiessanlässen teilnehmen, weiche der ZKMSV jährlich durchführt und den
Jahresbeitrag ordnungsgemäss entrichten. PASSIVMITGLIEDER Art. 7
Als
Passivmitglieder gelten Personen, die den ZKMSV finanziell unterstützen. Das
Passivmitglied ist nicht stimmberechtigt. AUSTRITT Art. 8
Der
Austritt aus dem ZKMSV hat schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen, wobei
der laufende Jahresbeitrag zu entrichten ist. AUSSCHLUSS Art. 9
Mitglieder,
die den Interessen des Verbandes oder des Verbandsvorstandes Mitglieder,
welche die unter Art. 6 und 7 aufgeführten Bedingungen unbegründet nicht mehr
erfüllen, werden von der Mitgliederliste gestrichen. BEITRÄGE Art. 10
Der
jährliche Mitgliederbeitrag muss jeweils durch die Generalversammlung
festgesetzt werden. 3. Organe
Art. 11
Die
Organe des ZKMSV sind: -
Generalversammlung - Vorstand - Rechnungsrevisoren GENERALVERSAMMLUNG Art. 12
Die
Generalversammlung wird ordentlicherweise im Februar einberufen,
ausserordentlich, wenn es 1/5 der Aktivmitglieder verlangt. Die
Geschäfte der Generalversammlung sind: 1.
Appell 2.
Wahl der
Stimmenzähler 3.
Genehmigung des
Protokolls 4. Entgegennahme der Jahresberichte: - des Präsidenten 5.
Abnahme der
Jahresrechnung und Bericht der Revisoren 6.
Genehmigung des
Tätigkeitsprogramms 7.
Budget und
Festsetzung des Jahresbeitrages 8.
Mutationen 9. Allfällige Anträge - des
Vorstandes Anträge, welche an einer Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 2 Wochen vor der GV schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden. 10. Wahlen -
des Präsidenten 11.
Statutenänderungen
und Genehmigung von Reglementen 12.
Auszeichnungen
und Ehrungen 13.
Verschiedenes Art. 13
Die
Abstimmungen erfolgen, wenn nichts anderes beschlossen wurde, durch offenes
Handmehr. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, vorbehalten
Statutenänderung und Auflösung gemäss Art. 22 und 24. Bei Wahlen entscheidet
im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Der
Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Die
Generalversammlung kann ebenfalls die geheime Abstimmung verlangen. VORSTAND Art. 14
Die
Mitglieder des Vorstandes werden an der Generalversammlung auf die Dauer von Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: - Präsident - Vizepräsident - Aktuar - Kassier - Materialverwalter - Obmänner
der Schiess-Disziplinen - Schützenmeister Der
Matchchef des ZKSV ist in der Regel Vorstandsmitglied des ZKMSV. Mit
Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Amtierende
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt.
KOMPETENZEN DES VORSTANDES
Art. 15
Für
unvorhergesehene, ausserordentliche Ausgaben steht dem Vorstand des ZKMSV
ein
Kredit bis zu Fr. 500.- im Einzelfall zur Verfügung. Der
Präsident zeichnet kollektiv zu Zweien. Art. 16
Die
Vorstandsmitglieder erhalten Bahnentschädigung 2. Klasse und Taggeldentschädigungen
gemäss jeweiligem Beschluss der Generalversammlung. AUFGABEN DES VORSTANDES Art. 17
Dem
Vorstand obliegen: 1.
Einberufung und
Vorbereitung der Generalversammlung. 2.
Erstellen des Tätigkeitsprogramms
zu Handen der Generalversammlung. 3.
Ausarbeitung von
Reglementen, die durch die Generalversammlung zu genehmigen sind. 4.
Ausführung und
Handhabung der Beschlüsse der Generalversammlung. 5.
Organisation und
Durchführung aller Schiessveranstaltungen des ZKMSV. 6.
Die Bildung von
Matchgruppen nach den Richtlinien des Selektionsreglementes. Die
Zusammenstellung der an Eidg. Schützenfesten teilnehmenden Matchgruppen wird
dem Vorstand des ZKSV unterbreitet. 7.
Orientierung des
Vorstandes des ZKSV über Rechnung und Budget. 8.
Die Bestellung
von speziellen Kommissionen und Delegationen. 9.
Erstellen von
Pflichtenhefte für die Ressort- und Disziplinenchefs. 4. Reglemente
Art. 18
Es gelten die an der Generalversammlung genehmigten Reglemente des ZKMSV sowie die Reglemente des SSV und der ISSF.
5. Versicherungen
Art. 19
Der
ZKMSV lehnt für alle durch ihn organisierten, sowie von seinen Organen beschlossenen,
von den Mitgliedern zu besuchenden Trainingsschiessen, Wettkämpfe und andere
Anlässe, jegliche Haftung für Unfälle und Schadenereignisse ab. Für
solche Schadenfälle muss gegebenenfalls die Unfallversicherung Schweiz. Schützenvereine
(USS) aufkommen, an welche sich der Geschädigte durch Vermittlung seiner
Stammsektion zu wenden hat. Art. 20
Für
Gastschützen ausländischer Herkunft, die keinem Schützenverein innerhalb der
Schweiz angehören, ist in jedem Fall eine Spezialversicherung bei der USS
abzuschliessen. Art. 21
Der
ZKMSV übernimmt keinerlei Haftung für von der USS nicht gedeckte Schäden. 6. Allgemeine Bestimmungen
STATUTENREVISION Art. 22
Anträge
auf Statutenrevision sind bis zum 31. Dezember dem Präsidenten schriftlich
einzureichen. Die Anträge sind der Traktandenliste zur Generalversammlung
beizulegen. Für eine Statutenänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. HAFTUNG Art. 23
Für
die Verbindlichkeiten des ZKMSV haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung des Vorstandes und der Vereinsmitglieder für
Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Eine
die Höhe des Mitgliederbeitrages übersteigende Nachschusspflicht ist ausdrücklich
ausgeschlossen. AUFLÖSUNG DES VERBANDES Art. 24
Solange
zwei Drittel der Aktivmitglieder den Fortbestand des Verbandes wünschen, kann
sich dieser nicht auflösen. Bei allfälliger Auflösung wird das vorhandene
Vermögen dem Zuger Kantonal-Schützenverband zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Sollte
sich zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Verband mit gleichem Zwecke bilden,
so ist ihm das Vermögen zu übergeben. SCHLUSSBESTIMMUNG Art. 25
Die
vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 21.
Februar 1992 genehmigt. Zug,
21. Februar 1992 Der
Präsident des ZKMSV
Der Aktuar des ZKSV
Albin Amgwerd
Adolf Bütler Den
vorliegenden Statuten wurde an der Delegiertenversammlung im März 1993 nach der
Aufnahme des ZKMSV als Unterverband des ZKSV die Genehmigung erteilt. Zug,
im März 1993 Der
Präsident des ZKSV
Die Aktuarin des ZKSV
Hermann Muther
Ursula Mathis
Statuten-Änderung
Genehmigt an der Generalversammlung vom 10. März 1995 Statuten-Änderung
genehmigt an der Generalversammlung vom 01.
März 2004 |