1.  Name, Zugehörigkeit, Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Zuger Kantonal-Matchschützenverband, nachfolgend ZKMSV genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Art. 2

Der ZKMSV ist ein Unterverband des Zuger Kantonal-Schützenverbandes (ZKSV).

Art. 3

Der ZKMSV bezweckt die Ausübung und Förderung des Matchschiessens im Kanton Zug. Dieser Zweck soll erreicht werden:

-   Durch Veranstaltung von Vorübungen und Wettkampfschiessen.

-   Durch gezielte Förderung von Nachwuchsschützen (vorerst in den 300 m Gewehr - sowie 50 m und 25 m - Pistolen-Disziplinen) und der Schützen, die sich jeweils für die Matchgruppen qualifizieren.

2.   Mitgliedschaft

Art. 4

Der ZKMSV setzt sich zusammen aus:

-   Ehrenmitgliedern

-   Aktivmitgliedern

-   Passivmitgliedern

EHRENMITGLIEDER

Art. 5

Personen, die sich um das Matchschiessen im ZKMSV besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

AKTIVMITGLIEDER

Art. 6

Jedes Mitglied des Zuger Kantonal-Schützenverbandes kann als Aktivmitglied aufgenommen werden. Als Aktivmitglieder gelten jene Schützen, die an den Schiessanlässen teilnehmen, weiche der ZKMSV jährlich durchführt und den Jahresbeitrag ordnungsgemäss entrichten.

PASSIVMITGLIEDER

Art. 7

Als Passivmitglieder gelten Personen, die den ZKMSV finanziell unterstützen. Das Passivmitglied ist nicht stimmberechtigt.

 AUSTRITT

Art. 8

Der Austritt aus dem ZKMSV hat schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen, wobei der laufende Jahresbeitrag zu entrichten ist.

AUSSCHLUSS

Art. 9

Mitglieder, die den Interessen des Verbandes oder des Verbandsvorstandes entgegenarbeiten, können durch Beschluss der Generalversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden.

Mitglieder, welche die unter Art. 6 und 7 aufgeführten Bedingungen unbegründet nicht mehr erfüllen, werden von der Mitgliederliste gestrichen.

BEITRÄGE

Art. 10

Der jährliche Mitgliederbeitrag muss jeweils durch die Generalversammlung festgesetzt werden.

 

3.  Organe

Art. 11

Die Organe des ZKMSV sind:

-   Generalversammlung

-   Vorstand

-   Rechnungsrevisoren

 GENERALVERSAMMLUNG

Art. 12

Die Generalversammlung wird ordentlicherweise im Februar einberufen, ausserordentlich, wenn es 1/5 der Aktivmitglieder verlangt.

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

1. Appell

2. Wahl der Stimmenzähler

3. Genehmigung des Protokolls

4. Entgegennahme der Jahresberichte:

-  des Präsidenten
-  der Ressort-Disziplinenchefs

5. Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Revisoren

6. Genehmigung des Tätigkeitsprogramms

7. Budget und Festsetzung des Jahresbeitrages

8. Mutationen

9. Allfällige Anträge

-  des Vorstandes
-  der Mitglieder

Anträge, welche an einer Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 2 Wochen vor der GV schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden.

10.  Wahlen

-  des Präsidenten
-  der übrigen Vorstandsmitglieder

-  der Rechnungsrevisoren (2)

11. Statutenänderungen und Genehmigung von Reglementen

12. Auszeichnungen und Ehrungen

13. Verschiedenes

 

Art. 13

Die Abstimmungen erfolgen, wenn nichts anderes beschlossen wurde, durch offenes Handmehr. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, vorbehalten Statutenänderung und Auflösung gemäss Art. 22 und 24. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Die Generalversammlung kann ebenfalls die geheime Abstimmung verlangen.

VORSTAND

Art. 14

Die Mitglieder des Vorstandes werden an der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

-   Präsident

-   Vizepräsident

-   Aktuar

-   Kassier

-   Materialverwalter

-   Obmänner der Schiess-Disziplinen

-   Schützenmeister

Der Matchchef des ZKSV ist in der Regel Vorstandsmitglied des ZKMSV.

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Amtierende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt.

 

 KOMPETENZEN DES VORSTANDES

 

Art. 15

Für unvorhergesehene, ausserordentliche Ausgaben steht dem Vorstand des ZKMSV ein Kredit bis zu Fr. 500.- im Einzelfall zur Verfügung.

Der Präsident zeichnet kollektiv zu Zweien.

Art. 16

Die Vorstandsmitglieder erhalten Bahnentschädigung 2. Klasse und Taggeldentschädigungen gemäss jeweiligem Beschluss der Generalversammlung.

AUFGABEN DES VORSTANDES

Art. 17

Dem Vorstand obliegen:

1. Einberufung und Vorbereitung der Generalversammlung.

2. Erstellen des Tätigkeitsprogramms zu Handen der Generalversammlung.

3. Ausarbeitung von Reglementen, die durch die Generalversammlung zu genehmigen sind.

4. Ausführung und Handhabung der Beschlüsse der Generalversammlung.

5. Organisation und Durchführung aller Schiessveranstaltungen des ZKMSV.

6. Die Bildung von Matchgruppen nach den Richtlinien des Selektionsreglementes. Die Zusammenstellung der an Eidg. Schützenfesten teilnehmenden Matchgruppen wird dem Vorstand des ZKSV unterbreitet.

7. Orientierung des Vorstandes des ZKSV über Rechnung und Budget.

8. Die Bestellung von speziellen Kommissionen und Delegationen.

9. Erstellen von Pflichtenhefte für die Ressort- und Disziplinenchefs.

 

4.  Reglemente

Art. 18

Es gelten die an der Generalversammlung genehmigten Reglemente des ZKMSV sowie die Reglemente des SSV und der ISSF.

 

 

5.  Versicherungen

Art. 19

Der ZKMSV lehnt für alle durch ihn organisierten, sowie von seinen Organen beschlos­senen, von den Mitgliedern zu besuchenden Trainingsschiessen, Wettkämpfe und an­dere Anlässe, jegliche Haftung für Unfälle und Schadenereignisse ab.

Für solche Schadenfälle muss gegebenenfalls die Unfallversicherung Schweiz. Schüt­zenvereine (USS) aufkommen, an welche sich der Geschädigte durch Vermittlung seiner Stammsektion zu wenden hat.

Art. 20

Für Gastschützen ausländischer Herkunft, die keinem Schützenverein innerhalb der Schweiz angehören, ist in jedem Fall eine Spezialversicherung bei der USS abzuschliessen.

Art. 21

Der ZKMSV übernimmt keinerlei Haftung für von der USS nicht gedeckte Schäden.

 

6.  Allgemeine Bestimmungen

STATUTENREVISION

Art. 22

Anträge auf Statutenrevision sind bis zum 31. Dezember dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Anträge sind der Traktandenliste zur Generalversammlung beizulegen. Für eine Statutenänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

HAFTUNG

Art. 23

Für die Verbindlichkeiten des ZKMSV haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstandes und der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Eine die Höhe des Mitgliederbeitrages übersteigende Nachschusspflicht ist ausdrücklich ausgeschlossen.

AUFLÖSUNG DES VERBANDES

Art. 24

Solange zwei Drittel der Aktivmitglieder den Fortbestand des Verbandes wünschen, kann sich dieser nicht auflösen. Bei allfälliger Auflösung wird das vorhandene Vermögen dem Zuger Kantonal-Schützenverband zur Aufbewahrung und Verwaltung überge­ben.

Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Verband mit gleichem Zwecke bilden, so ist ihm das Vermögen zu übergeben.

SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 25

Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 21. Februar 1992 genehmigt.

Zug, 21. Februar 1992

Der Präsident des ZKMSV                  Der Aktuar des ZKSV

          Albin Amgwerd                                   Adolf Bütler

 

Den vorliegenden Statuten wurde an der Delegiertenversammlung im März 1993 nach der Aufnahme des ZKMSV als Unterverband des ZKSV die Genehmigung erteilt.

Zug, im März 1993

Der Präsident des ZKSV                  Die Aktuarin des ZKSV

       Hermann Muther                                  Ursula Mathis  

Statuten-Änderung Genehmigt an der Generalversammlung vom 10. März 1995

Statuten-Änderung genehmigt an der Generalversammlung vom  01. März 2004